AGB - Vermietung von Maschinen, Geraeten und Anhaengern

 

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Firma DiTec GmbH

1. Allgemeines Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich.

2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.

2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

3. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

3.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich.

3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.

3.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

4. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

4.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

4.2 Die Versendung, sofern vereinbart, oder die Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters.

4.3 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 7.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.

4.4 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

5. Montage

5.1 Die Montage und Demontage der Mietgegenstände wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.

5.2 Im Falle einer abweichenden Vereinbarung wird das zur Verfügung gestellte Personal zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Die Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.

6. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

6.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

6.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

6.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

6.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

7. Haftungsbegrenzung des Vermieters

7.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

7.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 6.3 und 6.4 sowie Ziffer 7.1 entsprechend.

8. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

8.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

8.2 Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.

8.3 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

8.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

8.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

8.5 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

8.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

8.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

9. Stillliegeklausel

9.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

9.1 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

9.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 50 %.

9.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

10. Unterhaltspflicht des Mieters

10.1 Der Mieter ist verpflichtet,

  1. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
  3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.
  4. alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

10.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10.3 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst oder durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen aus. Repariert der Mieter den Gegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmen bestehenden Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese an. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.

10.4 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

11. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungs­gemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

12. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

12.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

12.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

12.4 Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

12.5 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzei­tig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12.6 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten werden nach Aufwand, Entsorgung von Schlamm nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. ein geringer Schaden entstanden ist.

13. Verletzung der Unterhaltspflicht

13.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

13.2 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

13.3 Eventuell entstandene Mietschäden werden gesondert nachberechnet, sofern diese bei Rückgabe am Mietschein festgehalten wurden oder es sich um verdeckte Schäden handelt.

14. Weitere Pflichten des Mieters

14.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

14.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver­züg­lich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

14.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

14.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

14.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

15. Kündigung

15.1

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
  2. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.
  3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
    • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
    • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
    • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

15.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

  1. im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
  2. wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  3. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  4. in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 3.4, 10.1, 10.2 und gegen Ziff. 14.1.

Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.

15.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 15.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 12 und 13
finden entsprechende Anwendung.

15.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

16. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 12.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

17. Haftungsbeschränkung + Selbstbeteiligung

Der Vermieter schließt in der Regel eine Maschinenbruchversicherung ab. Maschinen und Geräten werden 10% Haftungsbeschränkung hinzugerechnet. Verluste oder Schäden, die vom Versicherer nicht abgedeckt sind, werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern er diese zu vertreten hat. Für alle anderen Fälle gelten die nachstehenden Selbstbeteiligungen:

  1. Maschinen unter 10t. Eigengewicht: 1.500€
  2. Maschinen unter 10t. Eigengewicht bei Abbruch: 3.000€
  3. Maschinen über 10t. Eigengewicht: 4.000€
  4. Maschinen über 10t. Eigengewicht bei Abbruch: 8.000€
  5. bei Diebstahl mindestens 25% des Neuwertes.

18. Kauf/Mietkauf/Übernahme aus Miete

18.1 Der Kauf oder Mietkauf eines Gegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.

18.2 Ein Angebot zur Kaufübernahme kann innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes angenommen werden.

19.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

19.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen. 

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